STATUTO
STATUTO (DEUTSCH)
Art. 1 – Bezeichnung, Sitz u. Zweck des Club
Der Curling Club Ascona (in der Folge CCA ) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Ascona. Der Club praktiziert und fördert den Curlingsport nach den Regeln der Swiss Curling Association.
Art. 2 – Verantwortung
Die finanzielle Verantwortung des CCA ist auf das Kapital des Clubs beschränkt. Eine persönliche Verantwortung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 3 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Mai und endet am 30. April des nachfolgenden Jahres.
Art. 4 – Mitgliedschaft
Der Club setzt sich aus Aktiv, Passiv und Ehrenmitgliedern zusammen.
Aktivmitglied kann jedermann werden. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher diesen provisorisch entsprechen kann. Über die definitive Aufnahme entscheidet die GV mit Mehrheitsbeschluss.
Eventuelle begründete Einwände müssen dem Vorstand vor der GV schriftlich zugestellt werden.
Der CCA ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe der Abweisung mitzuteilen.
Nur vom CCA-lizenzierte Aktivmitglieder können den Club an Wettkämpfen vertreten.
Wer sich um den CCA besondere Verdienste erworben hat, kann durch Mehrheitsbeschluss (3/4 Mehrheit der Anwesenden) der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Stimmberechtigt sind alle Aktiv- und Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Statuten und Reglement des Clubs anzuerkennen und zu befolgen.
Art. 5 – Austritte und Ausschlüsse
Austritte müssen dem Vorstand spätestens acht Tage vor der GV schriftlich eingereicht werden. Der Ausscheidende muss seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein innerhalb der laufenden Saison erfüllt haben.
Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch Beschluss der 3/4 Mehrheit der an den GV Anwesenden von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Auf Verlangen kann die Abstimmung geheim erfolgen.
Art. 6 – Organisation
Die Organe des CCA sind:
- Die Generalversammlung
- Der Vorstand
- Die technische Kommission
- Die Revisoren
Art. 7 – Generalversammlung
Die Generalversammlung (in der Folge GV benannt) ist das Hauptorgan des CCA. Diese ernennt die anderen Organe und kontrolliert das Vereinsgeschehen.
Die ordentliche GV findet einmal jährlich im Frühjahr statt und wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung zur GV muss die zu behandelnden Traktanden enthalten und spätestens zwei Wochen vor dem beschlossenen Termin den Mitgliedern zugestellt werden. Eventuelle Mitglieder-Anträge zur Traktandenliste müssen dem Vorstand eine Woche vor der GV eingereicht werden.
Eine ausserordentliche GV kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden oder auch wenn dies von mindestens einem Fünftel der Aktivmitglieder verlangt wird.
Ist die Einladung fristgerecht erfolgt, ist jede GV unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ausnahmen bilden die Beschlüsse zu Statutenänderungen oder Auflösung des Vereins, bei denen mindestens 2/3 der Aktivmitglieder anwesend sein müssen.
Art. 8 – Kompetenzen der Generalversammlung
Die Generalversammlung hat folgende Kompetenzen:
- Wahl des Tages-Präsidenten
- Wahl des Präsidenten
- Wahl des Vorstandes, der technischen Kommission und der Rechnungsrevisoren
- Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisoren-Berichts, sowie Déchargeerteilung an den Vorstand
- Mutationen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Festsetzung des Jahresbeitrages und der Eintrittsgebühren für Neumitglieder
- Absetzen des Vorstandes, der technischen Kommission und der Revisoren
- Annahme und Revision der Statuten
- Auflösung oder Fusion des Vereins.
Art. 9 – Abstimmungen
Ausser anders lautenden Bestimmungen in den Statuten, gilt immer der Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder. Die Abstimmungen erfolgen durch einfache Handerhebung. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
Art. 10 – Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Präsident
- Kassier (zugleich Vizepräsident)
- Sekretär
- Obmann der technischen Kommission (Spiko)
- Mitglied
Die Ernennung gilt für 3 Jahre. Alle Vorstandsmitglieder sind unbeschränkt wieder wählbar.
Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
Vorstandssitzungen werden auf Vorschlag des Präsidenten oder von mindestens zweier Vorstandsmitglieder einberufen.
Der Vorstand vertritt den CCA, behandelt alle Geschäfte die nicht speziell der GV reserviert sind, führt die Administration, bereitet die Traktandenliste für die GV vor und ist verpflichtet deren Beschlüsse durchzuführen. Während eines Vereinsjahrs kann der Vorstand über höchstens Fr. 3000.- für ordentliche oder ausserordentliche nicht budgetierte Ausgaben verfügen.
Der CCA ist rechtlich durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten und des Kassierers gebunden.
Im Falle einer längeren Abwesenheit eines oder mehrerer Vorstands-Mitglieder können diese vom Vorstand temporär durch andere Aktiv-Mitglieder ersetzt werden.
Art. 11 – Technische Kommission
Die technische Kommission setzt sich wie folgt zusammen: dem Obmann (Spiko), welcher Vorstandsmitglied sein muss, sowie vier weitere, vom Obmann vorgeschlagene Mitglieder.
Art. 12 – Rechnungsrevisoren
Der Auftrag der Revisoren besteht im Kontrollieren der Geschäftsbücher und Belege, die ihnen vom Kassierer zu Verfügung gestellt werden müssen.
Sie erstellen ein Protokoll zu Händen der GV und können zugleich Verbesserungsvorschläge für die Geschäftsabwicklung des CCA machen.
Art. 13 – Finanzen
Die Finanzmittel des CCA stammen:
- von den Mitgliederbeiträgen (Neumitglieder welche vor dem 31. Dezember eintreten, zahlen den vollen Beitrag, nach dem 1. Januar die Hälfte)
- von den Eintrittsgebühren
- von Schenkungen und anderen Eingängen.
Art. 14 – Statutenänderungen und Auflösung des Club
Zur Statutenänderung und/oder zur Auflösung des Clubs werden die Artikel 60 ff des ZGB angewendet.
Art. 15 – Schlussbestimmungen
Was in den Statuten nicht besonders erwähnt wird, wird ebenfalls durch die Artikel 60 ff des ZGB geregelt.
Dies ist die deutsche Übersetzung. Als rechtliche Grundlage gelten die Statuten in italienischer Sprache, angenommen von der Generalversammlung am 24. Mai 2012.
Die Statuten-Kommission:
Domenico Riccio – Gianni Pasinelli – Gianfranco Mion – Michele Stauss – Bruno Nötzli
Ascona, den 30. Mai 2013